Kosten / Gebühren
Rechtsanwaltskanzlei Gebert in Eberswalde
Wir führen regelmäßig vor der Beauftragung mit den Mandanten ein klares Gespräch über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten, damit der Mandant weiß, was ihn erwartet und dies in seine Entscheidung, das Mandat zu erteilen, einbeziehen kann. Dies gilt selbstverständlich auch für reine Beratungsgespräche, wobei das Gespräch über die Kosten selbst für eine mögliche Beauftragung kostenfrei ist.
Auf diese Weise wird durch uns sicher gestellt, dass der Mandant während oder am Ende des Mandats nicht überrascht wird, zumal es das gute Recht des Mandanten ist, vorab zu erfahren, welche Gebühren für eine Beratung oder eine Beauftragung entstehen und mit welchen Kosten er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen hat.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist, insbesondere im Zivil- und Familienrecht, vom Gegenstandwert, auch Streitwert oder Verfahrenswert genannt, abhängig. Dies bedeutet, je höher der Wert der Sache ist, um die gestritten wird, desto höher sind die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Sofern ein Mandant finanziell nicht in der Lage sein sollte, die Anwaltskosten und Gerichtskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, besteht die Möglichkeit, für die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts einen Beratungshilfeschein beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hierzu und zu den Modalitäten der Antragstellung geben wir Ihnen gerne Hinweise.
Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann der Mandant Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den Zivil-, Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs- und Familiengerichten beantragen, wobei wir im Rahmen eines bestehenden Mandates die entsprechenden Formalitäten für den Mandanten übernehmen, das heißt den Antrag beim Gericht stellen. Prozesskostenhilfe kann, je nach Einkommenssituation, mit oder ohne Raten durch das Gericht gewährt werden.
Der Beratungshilfeschein und die gewährte Prozesskostenhilfe entbinden den Mandanten von der Verpflichtung, die Vergütung des eigenen Anwalts zu zahlen. Dieser rechnet die entstandenen Kosten direkt mit der Staatskasse ab.
Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, übernehmen wir gerne für diesen die Korrespondenz mit der Versicherung bezgl. Kostenübernahme. Der Mandant muss also lediglich seine Vertragsdaten zur Verfügung stellen. Den Rest erledigen wir.